Home About us Products Services Contact us Bookmark
:: wikimiki.org ::
Elternteil

Elternteil

Die Verwandtschaftsbeziehung drückt die Art der Verwandtschaft oder im weiteren Sinne auch der Schwägerschaft von Personen aus. In den verschiedenen Kulturen haben sich hierfür mehr oder weniger komplexe Schemata entwickelt, gekennzeichnet durch eigene sprachliche Bezeichnungen für den jeweiligen Verwandtschaftstyp.

Bezeichnungen für familiäre Beziehungen

Bei der Angabe der Verwandtschaftsgrade wird im Folgenden davon ausgegangen, dass es keine Zeugung oder Heirat zwischen bereits Verwandten gibt.

Eltern

Das Wort Eltern ist die Bezeichnung für die direkten Vorfahren einer Person. Das Wort „Eltern“ ist nur im Plural gebräuchlich. Vater und Mutter sind je ein „Elternteil“. Beide zusammen sind die Eltern. Bei der natürlichen Abstammung hat jeder Mensch zwei Eltern. Der männliche Elternteil wird als Vater, der weibliche als Mutter bezeichnet. Die Eltern sind Verwandte ersten Grades. http://www.directupload.net/show/d/505/lmCf3SxV.swf Umgangssprachliche Namen für den Vater sind Pa, Papa, Papi, Paps, Däta (Vorarlberg), Date (Tirol) und Vati, für die Mutter Ma, Mama, Mami, Mueti und Mutti. Ist die Person minderjährig, dann sind die Eltern normalerweise die gesetzlichen Vertreter.

Ehepartner

Der Ehepartner ist die angeheiratete Person (siehe Ehe). Bei Monogamie hat eine Person maximal einen Ehepartner, bei Polygamie mehrere. Ist der Ehepartner männlich, wird er als Ehemann bezeichnet; ist er weiblich, als Ehefrau. Zum Ehepartner besteht im Allgemeinen keine Blutsverwandtschaft und daher auch keine Verwandtschaft im rechtlichen Sinne, er vermittelt aber die Schwägerschaft (siehe: Verwandtschaft (Recht)). Etwas älter sind die Begriffe Ehegatte für Ehemann und Ehegattin für Ehefrau. Im Plural werden auch die Wörter Ehegatten und Eheleute verwendet.

Lebenspartner

Der Lebenspartner (in der Schweiz: eingetragener Partner) ist die Person des gleichen Geschlechts, mit der man eine Lebenspartnerschaft geschlossen hat. Die weibliche Form ist Lebenspartnerin. Zum Lebenspartner besteht im Allgemeinen keine Blutsverwandtschaft und daher auch keine Verwandtschaft im rechtlichen Sinne, er vermittelt aber die Schwägerschaft (siehe: Verwandtschaft (Recht)). Die Begriffe Gatte und Gattin werden neuerdings manchmal auch bei Lebenspartnern verwendet, kommen aber in keinen gesetzlichen Regelungen vor. In Lebenspartnerschaften bezeichnen sich die Beteiligten auch als „mein Mann“ bzw. „meine Frau“.

Kinder

Die Kinder sind die direkten Nachkommen einer Person. Ein männliches Kind wird als Sohn, ein weibliches als Tochter bezeichnet. Zu den Kindern besteht eine Verwandtschaft ersten Grades. Auch Adoptivkinder gelten als verwandt, während die rechtliche Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern durch eine Adoption grundsätzlich aufgehoben wird (nur das Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsverbot bleibt bestehen).

Geschwister

Geschwister sind weitere Kinder der Eltern. Die männliche Form ist Bruder, die weibliche Schwester. Geschwister sind Verwandte zweiten Grades. Das Wort Geschwister ist nur im Plural gebräuchlich. Zur Frage der Stellung eines Kindes im Verhältnis zu seinen Geschwistern und die Auswirkungen dieser Stellung siehe Geschwisterkonstellationen. Zu Milchgeschwister siehe unter Amme.

Onkel und Tante

Als Onkel (männlich) beziehungsweise Tante (weiblich) bezeichnet man folgende Personen:
- Geschwister der Eltern: Diese sind Verwandte dritten Grades (deren Verwandtschaft durch die Großeltern vermittelt wird).
- Ehe- und Lebenspartner der Geschwister der Eltern: Diese sind im dritten Grad verschwägert (also keine Verwandten im Rechtssinne). Eine veraltete Bezeichnung ist Oheim oder Ohm. Während aber Onkel sowohl den Bruder des Vaters als auch den der Mutter bezeichnet, meint Oheim ursprünglich nur den Bruder der Mutter. Dem Oheim entsprach früher die Muhme für Tante. Bevor Onkel und Tante aus dem französischen in den deutschen Sprachgebrauch kamen, wurden für Bruder und Schwester des Vaters die Bezeichnungen Vetter und Base verwendet, welche seltsamerweise später für deren Kinder benutzt wurden. Vetter und Base wurde und wird noch (regional) für entferntere Verwandte verwendet. "Der Vetter aus Dingsda" ist der entfernte Verwandte von Irgendwo. Kinder werden bisweilen dazu angeleitet, auch nicht verwandte Personen wie z.B. Freunde der Eltern / Nachbarn oder Erzieherinnen Onkel beziehungsweise Tante zu nennen. Häufig werden dabei aber die nicht verwandten nur mit Onkel und Tante Nachname angesprochen. (Tauf-)Paten werden, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad, häufig als Onkel bzw. Tante („Patenonkel“, „Patentante“) bezeichnet und angesprochen. Nach kanonischem Recht besteht zwischen dem Täufling und den Taufpaten ein Eheverbot. Dieses Beispiel macht deutlich, dass Verwandtschaft nicht nur etwas mit einer reinen sexualisierten und blutsmäßigen Verbindung zwischen Menschen gemein hat sondern vielmehr eine vielschichtige, von unterschiedlichen Interpretationen gerichtete Gemeinschaft unter Menschen definiert und bezeichnet.

Neffe und Nichte

Als Neffen (männlich) bzw. Nichten (weiblich) bezeichnet man die Kinder der Geschwister. Als Neffen und Nichten werden darüber hinaus auch die Kinder des Schwagers oder der Schwägerin bezeichnet, mit denen man also nicht verwandt, sondern verschwägert ist.

Cousin und Cousine

Ein Cousin oder Vetter (männlich) oder eine Cousine, Kusine oder Base (weiblich) („ersten Grades“) bezeichnet ein Kind eines verwandten, nicht angeheirateten, Onkels bzw. einer entsprechenden Tante. Mit Cousins und Kusinen „ersten Grades“ ist man im vierten Grad verwandt; „erster Grad“ bedeutet hier, dass es sich um ein Kind eines Onkels oder einer Tante handelt, und nicht um einen weiter entfernten Verwandten in der Seitenlinie. Übrigens darf ein Cousin seine Cousine heiraten; ebenfalls dürfen zwei Cousins oder Kusinen miteinander eine Lebenspartnerschaft eingehen.

Schwager, Schwägerin

Als Schwager oder Schwägerin bezeichnet man #den Ehe- oder Lebenspartner eines Bruders oder einer Schwester, #die Geschwister eines Ehe- oder Lebenspartners. Schwager und Schwägerinnen sind nicht im eigentlichen Sinne verwandt, sondern verschwägert. Ungebräuchlich wurden die Bezeichnung für die Geschwister von Schwagern und Schwägerinnen: Schwagersbruder und Schwagersschwester.... Genaueres findet sich in den Artikeln Schwager und Schwägerschaft. Siehe auch Schwippschwager.

Wortbildung

Groß-

Bei Verwendung der Vorsilbe Groß- wird die Verwandtschaftsbeziehung von den Eltern ausgehend bezeichnet. Mit väterlicherseits oder mütterlicherseits kann der entsprechende Elternteil gekennzeichnet werden. Gebräuchliche Verwendungen sind:
- Großeltern = Die Eltern der Eltern,
- Großmutter = Die Mutter eines Elternteils, umgangssprachlich auch Oma oder Omi, Omama (Süddeutschland), Ahnl bzw. Ahna (Alpen), Gromu, Grosi (Schweiz),
- Großvater = Der Vater eines Elternteils, umgangssprachlich auch Opa oder Opi, Opapa (Süddeutschland), Ähnl bzw. Ehni (Alpen),
- Großonkel = Ein Onkel eines Elternteils,
- Großtante = Eine Tante des Elternteils,
- Großcousine = umgangssprachliche ungenaue Bezeichnung für eine Cousine eines Elternteils (Cousine zweiten Grades),
- Großcousin = umgangssprachliche ungenaue Bezeichnung für einen Cousin eines Elternteils (Cousin zweiten Grades) (Die Großeltern waren in diesem Fall immer Geschwister). Eine Ausnahme bilden die Begriffe Großneffe und Großnichte, die direkte Nachkommen eines Neffen oder einer Nichte sind (für Großkind siehe unter „Enkel-“).

Enkel-

Bei Verwendung des Wortbestandteils Enkel- wird die Verwandtschaftsbeziehung von den Kindern ausgehend bezeichnet. Die einzigen gebräuchlichen Verwendungen und gleichzeitig die einzigen Verwendungen, für die es keinen geeigneteren Ersatz gibt, sind
- Enkelkinder = Die Kinder der Kinder, oft auch einfach Enkel (Plural) genannt, in der Schweiz auch Großkind,
- Enkelsohn = Der Sohn eines Kindes, auch Enkel (Singular),
- Enkeltochter = Die Tochter eines Kindes, auch Enkelin.

Schwieger-

Der Wortbestandteil Schwieger- bezeichnet keine Verwandtschaft sondern eine Schwägerschaft. Es handelt sich um die Verwandten des Ehe- oder Lebenspartners. Näheres steht in den Artikeln Schwägerschaft, Schwiegermutter und Schwiegerkind.

Ur-

Die Vorsilbe Ur- wird nur vor Groß- oder Enkel- verwendet, kann aber mehrfach vorgesetzt werden. Jedes Ur- verschiebt den Ausgangspunkt der Verwandtschaftsangabe um einen Schritt in die entsprechende Richtung. Beispiele:
- Urgroßmutter = Die Mutter einer Großmutter oder eines Großvaters.
- Ururgroßmutter = Die Mutter einer Urgroßmutter oder eines Urgroßvaters.
- Urenkel = Entweder die Kinder eines Enkels (Plural) oder auch der Sohn eines Enkels (Singular; - auch: „Urenkelsohn“). Urenkel wird mitunter auch für beliebige Nachfahren der Enkel benutzt.
- Urenkelin = Die Tochter eines Enkels (oder auch „Urenkeltochter“).
- Ururenkel(-sohn) = Enkel(-sohn) eines Enkelkindes. Als Urahn bezeichnet man einen beliebigen Vorfahren der Großeltern.

Halb-

Die Vorsilbe Halb- gibt es nur bei Geschwistern, man unterscheidet zwischen vollbürtig und halbbürtig. Halbgeschwister (=halbbürtige Geschwister) haben nur einen gemeinsamen Elternteil und sind deshalb halbbürtig miteinander verwandt. Sie werden aber dennoch oftmals fälschlich als Stiefgeschwister bezeichnet. Halbgeschwister dürfen in Deutschland in keinem Fall heiraten und die Begründung einer Lebenspartnerschaft zwischen ihnen ist nicht zulässig. Halbcousins und -kusinen gibt es nicht, da man immer nur über einen Elternteil mit einem Cousin usw. verwandt sein kann.

Stief-

Die Vorsilben Stief- bezeichnet eine nicht verwandte Person, mit der man durch die Ehe oder Lebenspartnerschaft eines Elternteils verschwägert ist. Eine Stiefmutter ist eine spätere Ehefrau des Vaters (oder Lebenspartnerin der Mutter). Desgleichen ist ein Stiefvater ein späterer Ehemann der Mutter (oder Lebenspartner des Vaters). Stiefelternverhältnisse können auch für nichteheliche Kinder entstehen.

Adoptiv-

Der Wortbestandteil Adoptiv- bezeichnet eine durch Adoption begründete Verwandtschaft. Man kann sowohl leiblich verwandte als auch leiblich nicht verwandte Personen adoptieren. Letzteres ist der Regelfall. Nicht leiblich verwandte Adoptivkinder nehmen rechtlich den Platz einer verwandten Person in einer Adoptivfamilie ein. So ist ein Adoptivkind zwar nicht leiblicher Verwandter seiner Adoptivfamilie, aber einem leiblichen Kinder der Adoptivfamilie gleichgestellt, das bedeutet z.B. mit den Verwandten der Adoptiveltern - genau wie ein leibliches Kind - erbrechtlich verwandt. Gleichzeitig wird es auch durch die Adoption mit anderen (leiblichen oder ebenfalls adoptierten) Kindern verwandt, was u.U. gerade bei älteren Kindern zu Problemen führen kann (Eheverbot, Lebenspartnerschaftsverbot). In Familien, die in den Deutschen Adelsverbänden organisiert sind, ist dies anders: Das (ehemalige) Adelsrecht, das noch auf Vereinsebene Anwendung findet, unterscheidet streng zwischen leiblichen und adoptierten Mitgliedern einer Familie, diese Unterscheidungen sind aber nur im Rahmen der Vereinsregelungen verbindlich. So heißt z.B. rechtlich die Adoptivtochter von Heinrich Graf Wasserstein mit Nachnamen „Gräfin Wasserstein“ (wenn sie nicht den Namen der [Adoptiv-]Mutter führt), ob dies nun vom Adelsverband gebilligt wird oder nicht. Im umgekehrten Fall ist ein Adoptivkind in rechtlicher Hinsicht nicht mehr mit seinen leiblichen Verwandten, der Herkunftsfamilie, verwandt (nur die Ehe- und Lebenspartnerschaftsverbote bleiben bestehen). Die Adoptivfamilie nimmt rechtlich den Platz der Herkunftsfamilie ein. Wenn ein Adoptivkind von seiner (leiblichen) „Mutter” spricht ist dies zwar korrekt, aber aus rechtlicher Sicht streng genommen inkorrekt. Bei Volljährigenadoptionen und bei Adoptionen naher Verwandter gelten jedoch z.T. abweichende Regeln.

Angabe eines Grades

Eine Angabe eines Grades ist sehr selten, da der richtige Gebrauch solcher Bezeichnungen weitgehend unbekannt ist. Jeder Grad über eins hinaus erhöht dabei die älteste in der Verwandtschaftsbeziehung enthaltende Generation um eins, ohne die Generationen der verglichenen Personen zu ändern. Es gibt verschiedene Ansätze bei der Definition von Graden in der Verwandtschaft. Die folgenden, die Seitenlinie betreffenden Angaben sind nicht identisch mit der juristischen Definition des Verwandtschaftsgrads. Beispiele:
- Eine Cousine zweiten Grades ist die Tochter des Cousins / der Cousine des Vaters / der Mutter. Der gemeinsame Vorfahre ist der Urgroßvater / die Urgroßmutter / beide Urgroßeltern.
- Ein Onkel zweiten Grades ist der Cousin ersten Grades des eigenen Vaters / der eigenen Mutter. Der eigene Urgroßvater ist gleichzeitig der Großvater des Onkels zweiten Grades. Man selbst ist ein Neffe / eine Nichte zweiten Grades von diesem Onkel zweiten Grades. Der Grad bleibt zwischen den Personen erhalten.
- Ein Cousin dritten Grades: Mit diesem hat man den gemeinsamen Ur-Urgroßvater (Ein Ur-Urgroßvater ist eigentlich ein so genannter Altgroßvater). Zum besseren Verständnis: Der Ur-Urgroßvater hat zwei Kinder, diese sind Geschwister, die Kinder der Geschwister sind Cousins/ Cousinen ersten Grades, die Kinder dieser Cousins sind im zweiten Grade verwandt, deren Kinder im dritten Grade. Es geht hier also um die Generationen.

Grade der Verwandtschaft

Der Verwandtschaftsgrad definiert die Nähe der Verwandtschaft einer Person zu einer anderen. Die Grade der Verwandtschaft spielen z.B. in der Medizin sowie im Erbrecht eine Rolle. Im deutschen Recht bestimmt sich der Grad der Verwandtschaft nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten, was der medizinischen Verwandtschaftsformel sehr nahe kommt. Das ist in [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__1589.html § 1589] BGB definiert. Eltern und Kinder sind Verwandte ersten Grades (eine vermittelnde Geburt); Geschwister, Großeltern, Enkelkinder sind im zweiten Grad verwandt (zwei vermittelnde Geburten) etc.

Allgemeine Verwandtschaftstafel

Urahnen ↑ ↑ ↑ ↑ Großvater ♂ Großmutter ♀ Großvater ♂ Großmutter ♀ väterlicherseits väterlicherseits mütterlicherseits mütterlicherseits |___________________________________| |_____________________| | | | | | | Onkel ♂ Tante ♀ Vater ♂ Mutter ♀ Onkel ♂ Tante ♀ _|_________ __________|___________________|__________________ | | | | | Cousin ♂ Cousine ♀ Bruder ♂ Person ∞ Ehepartner Schwester ♀ | _____|____ _|__________¦______ ____|_____ | | | | | | | Neffe/Nichte 2. Grades Neffe ♂ Nichte ♀ Sohn ♂ Tochter ♀ Neffe ♂ Nichte ♀ ____________|_ _|____________ | | | | Enkelsohn ♂ Enkeltochter ♀ Enkelsohn ♂ Enkeltochter ♀ ↓ ↓ ↓ ↓ Urenkel

Literatur


- Ernst Erhard Müller: Großvater, Enkel, Schwiegersohn - Untersuchungen zur Geschichte der Verwandtschaftsbeziehungen im Deutschen. Carl Winter Universitätsverlag, Heidelberg 1979

Siehe auch

Ahnentafel, Familie, Mater semper certa est, Patchworkfamilie, Regenbogenfamilie, Witwe, Stammbaum, Sandwichkind

Weblinks


- http://www.ulf-neundorfer.de/v-bez.html Kategorie:Genealogie !Verwandtschaftsbeziehung ja:覚王山駅

Verwandtschaft

Verwandte sind Lebewesen einer gemeinsamen genetischen Herkunft innerhalb einer Art. Verwandtschaft bei Menschen darf nicht mit einem Schwiegerverhältnis verwechselt werden (vgl. Verschwägerung). Lässt sich die Blutlinie von Abkömmlingen, die durch die Keimbahn und Geburt gegeben ist, auf einen gemeinsamen Vorfahren zurückführen, besteht auch die genetische Linie und man wird viele identische Gene in dieser Linie finden. Dabei werden aber bei allen Verwandten trotzdem unterschiedliche Gene ausgeprägt oder bleiben inaktiv. In Familien besteht daher nicht unbedingt unter allen Mitgliedern Verwandtschaft im biologischen Sinne. Anthropologisch und soziologisch gesehen gehören nicht alle miteinander verwandten Personen zwangsläufig in dasselbe Verwandtschaftssystem und nicht alle Personen innerhalb einer Verwandtschaftsgruppe sind tatsächlich (biologisch) miteinander verwandt. Im Werk von Ferdinand Tönnies (1855-1936) wird "Verwandtschaft" als Beispiel der "Gemeinschaft des Blutes" behandelt. Man kann Verwandte sowohl nach ihren gebräuchlichen Namen (der Art ihrer Beziehung zueinander - Verwandtschaftsbeziehung) als auch in der Medizin nach dem Grad ihrer Verwandtschaft unterscheiden. Dies ist unter anderem im Familien- und Erbrecht, der Genealogie und bei Erbkrankheiten von Interesse. Sozial werden auch Verwandtschaftsbeziehungen zu Göttern (vgl. Mythologie, Religion), Tieren (vgl. Klan) oder Naturerscheinungen angenommen (gemäß der Bibel war z.B. Adam, der erste Mensch, elternlos aus Lehm geschaffen, in der Edda wurden die ersten Menschen aus dem Eis geleckt). Siehe auch:
- Abstammung, Familie (Soziologie), Stammbaum, Verwandtschaftsbeziehungen (Übersicht)
- Bruder, Schwester, Geschwister - Eltern, Vater, Mutter, Sohn, Tochter - Schwiegermutter, Schwiegervater, Schwiegertochter, Schwiegersohn - Großeltern, Enkel - Tante, Onkel, Cousin, Kusine - Urgroßeltern, Urenkel - Großtante, Großonkel, Großneffe - Ahne, Nachkomme
- als veraltete Begriffe Base, Eidam, Muhme, Oheim, Schnur, Schwäher, Vetter Hier sind überall auch "Stief"-Verhältnisse möglich (z. B. Stiefmutter, Stiefvater, Stiefkinder, Stiefgeschwister). Siehe auch: Ehe, Verschwägerung Kategorie:Genealogie !Verwandtschaft ja:親族

Zeugung

Unter Zeugung - von althochdt.: giziogon beschaffen, fertigen - oder Fertilisation werden die Vorgänge verstanden, die zur Bildung einer Zygote aus einer Eizelle führen. Entstehen die Nachkommen aus unbefruchteten Eizellen, wird von einer Jungfernzeugung oder Parthenogenese gesprochen - ein Vorgang, der inzwischen auch beim Menschen möglich scheint, wie eine japanische Forschergruppe im April 2004 in der Zeitschrift Nature (Tomohiro Kono, et al. Nature, 428, 860 - 864) berichtete. Als natürlicher Vorgang handelt es sich allerdings noch um die Verschmelzung zweier Keimzellen, dem männlichen Spermium und eben der weiblichen Eizelle, der Oozyte.

Ablauf der natürlichen Befruchtung beim Menschen

Bei einer Ejakulation gelangen ca. 3-5 ml Sperma in die Vagina. Ein Großteil der Spermien geht bereits im sauren Milieu der Vagina zu Grunde. Die verbleibenden 300 bis 500 Millionen Spermien wandern nun innerhalb von etwa 1-3 Stunden über den Uterus in den Eileiter. Hier kommen nur noch die wenigsten an: Etwa eines von einer Million. Wie es weitergeht, hängt nun davon ab, ob bei der Frau innerhalb der letzten 24 Stunden ein Eisprung stattgefunden hat, oder (da die Spermien etwa vier Tage, teilweise aber auch wesentlich länger, im Körper der Frau lebensfähig sind), innerhalb der nächsten Tage stattfindet. Andernfalls befindet sich im Eileiter meist eine befruchtungsfähige Eizelle, auf die die verbleibenden Samenzellen nun zusteuern. Wie genau sie die Eizelle finden, ist noch nicht bekannt. Es werden hormongesteuerte Abläufe vermutet. Haben die verbleibenden Samenzellen die Eizelle erreicht, dringen sie durch die Wand des befruchtungsfähigen Eies ein. Berührt das erste Spermium die Eizelle, kommt es zu Reaktionen, die das Eindringen eines weiteren Spermiums nicht mehr erlauben. Verkürzt gesagt löst sich das Kopfteil der Samenzelle nun in der Eizelle auf, und setzt den 1fachen Chromosomensatz frei. Dieser vereinigt sich mit dem ebenfalls 1fachen Chromosomensatz der Eizelle zu einem 2fachen Satz. Damit ist der Vorgang der eigentlichen Zeugung abgeschlossen. Die befruchtete Eizelle, die jetzt als Zygote bezeichnet wird, beginnt einen Tag nach der Zeugung mit der Zellteilung, und erreicht schließlich im 12- bis 16-Zellen-Stadium, somit nach etwa 3 Tagen, die Gebärmutter, wo sie sich etwa 5-6 Tage nach der Ovulation in der Gebärmutterschleimhaut einnistet.

Siehe auch


- Begattung
- Embryogenese
- Geburt
- Insemination
- Paarung
- Portal:Zusammenleben, Partnerschaft und Sexualität
- Sexualität

Weblinks


- [http://www.aerztlichepraxis.de/aktuell/artikel/1083331807/gynaekologie/fertilitaet Die Maus ohne Vater]
- [http://www.bioscientist.de/Seiten/Fertilisation.html Fertilisation] Kategorie:Körper und Sexualität Kategorie:Reproduktionsmedizin

Vater

Ein Vater einer Person ist das männliche Elternteil dieser Person. Das deutsche Recht kennt den Begriff des Leiblichen Vaters: Für die Vaterschaft kommen drei Möglichkeiten (in absteigender Reihenfolge) in Betracht: #Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Diese Regelung findet unter Umständen keine Anwendung, wenn das Kind zwar während der Ehe, aber nach einem Scheidungsantrag geboren wurde. Wird ein Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns geboren, so gilt der verstorbene Ehemann grundsätzlich als Vater. #Vater ist der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat. Die Anerkennung bleibt schwebend unwirksam, solange ein anderer Mann - etwa wegen bestehender Ehe zum Zeitpunkt der Geburt - als Vater des Kindes gilt. Erst mit erfolgreicher Anfechtung der Scheinvaterschaft wird die Anerkennung des Vaters wirksam. #Vater ist der Mann, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Die Sozialwissenschaften unterscheiden zwischen dem biologischen Vater (Genitor) und der Person, die die soziale Rolle der Vaterschaft wahrnimmt (sozialer Vater). In den meisten Fällen sind sozialer und biologischer Vater dieselbe Person, aber je nach Gesellschaftsstruktur oder individueller Situation können sozialer und biologischer Vater zwei verschiedene Personen sein (z.B. nach einer Scheidung und Wiederverheiratung). Im übertragenen Sinne wird die Rolle des Vaters auch zur Beschreibung anderer Sachverhalte verwendet. Der "Vater des Gedankens" ist eine Umschreibung des Urheber. In Redewendungen wie "die Väter sagten..." steht "Väter" für die Vorfahren. Genauso wird Vaterland auch im Sinne von Heimat gebraucht. Im Christentum drückt sich in der Bezeichnung Gott-Vater die väterliche Wesensart des dreieinigen Gottes aus. Vater kann man ab der Geschlechtsreife werden. Der jüngste bekannte Vater war 12 Jahre alt. Es gibt auch jüngere Angaben, wie 8 oder 10 Jahre. Der älteste Vater soll der amerikanische Arzt J. Hullinger aus Iowa mit 92 Jahren gewesen sein.

Literatur

Wassilios E. Fthenakis, Väter, Band I, Zur Psychologie der Vater-Kind-Beziehung. München: Urban & Schwarzenberg, 1985 Wassilios E. Fthenakis, Väter, Band II, Zur Vater-Kind-Beziehung in verschiedenen Familien-Strukturen. München: Urban & Schwarzenberg, 1988 Horst Herrmann, Vaterliebe. Ich will ja nur dein Bestes, Reinbek 1989, ISBN 3499182483
Barbara Drinck, Vatertheorien. Geschichte und Perspektive. Opladen 2005 Robert Richter, Martin Verlinden. Vom Mann zum Vater. Praxismaterialien für die Bildungsarbeit mit Vätern. Juventa 2000 Robert Richter, Eberhard Schäfer. Das Papa-Handbuch. Alles was Sie wissen müssen zu Schwangerschaft, Geburt und dem ersten Jahr zu dritt. Gräfe und Unzer 2005. [http://www.papa-handbuch.de] Julia Onken, Vatermänner. Ein Bericht über die Vater-Tochter-Beziehung und ihren Einfluss auf die Partnerschaft Schorn, Ariane: Männer im Übergang zur Vaterschaft. Das Entstehen der Beziehung zum Kind. Gießen: Psychosozial 2003. ---- Siehe auch: Verwandtschaftsbeziehung, Mutter, Genitor, Papa, Vaterliebe, Patriarchat, Paternologie

Weblinks


- http://www.pappa.com/
- http://www.vaeter.de/
- http://www.vaterwerden-vatersein.de/
- [http://oesterreich.orf.at/stories/65530/ Väterstudie der Männerabteilung im Sozialministerium Österreichs] Kategorie:Verwandtschaft ja:父親 simple:Father

Minderjährig

In Deutschland gilt eine Person unter 18 Jahren, also bis zum Eintritt der Volljährigkeit, als minderjährig. Minderjährige stehen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz und haben eingeschränkte Rechte und Pflichten.

Geschäftsfähigkeit

Minderjährige sind altersabhängig entweder geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig (Geschäftsfähigkeit). Sie können sich also nicht oder nur zum Teil rechtsgeschäftlich binden. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf die Fähigkeit, Bote sein zu können; Minderjährige können somit ohne weiteres Willenserklärungen anderer weitergeben.

Haftung

Minderjährige haften für ihre Handlungen bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres nicht, außer die Haftung ist durch die Grundsätze der Billigkeit geboten. Danach haften Minderjährige bis zur Erreichung der Volljährigkeit nur, soweit sie ihr Unrecht einsehen können. Eine Haftung der Eltern kommt nur in Betracht, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Sie ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch bei richtiger Aufsicht entstanden wäre. Kategorie:Allgemeine Zivilrechtslehre

Gesetzlicher Vertreter

Der gesetzliche Vertreter ist ein Stellvertreter, dessen Vertretungsmacht nicht auf einer Vollmacht, das heißt einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht, beruht, sondern sich unmittelbar aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Gesetzliche Vertreter sind beispielsweise die Eltern für ihr minderjähriges Kind, der Vorstand für seine Aktiengesellschaft, der Geschäftsführer für seine GmbH oder der Gesellschafter für die offene Handelsgesellschaft. Bei einer Betreuung Volljähriger ist der Betreuer innerhalb des gerichtlich festgesetzten Aufgabenkreises der gesetzliche Vertreter (§ 1902 BGB). Allerdings kann die betreute Person weiterhin selbst Rechtsgeschäfte abschließen, wenn kein Einwilligungsvorbehalt besteht (§ 1903 BGB) oder die Person nicht geschäftsunfähig ist (§ 104 Ziff. 2 BGB).

Siehe auch


- Betreuungsrecht

Weblinks


- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__104.html § 104 BGB]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__1902.html § 1902 BGB] Kategorie:Familienrecht Kategorie:Gesellschaftsrecht

Ehe

Als Ehe (v. althochdeutsch: ewa = Vertrag, rechtsprachlich hist. Konnubium) bezeichnet man eine sozial anerkannte und durch (Rechts-) Regeln gefestigte Lebensgemeinschaft, traditionell gesehen von Mann und Frau, Ehegatten oder auch Ehepaar genannt. Die Ethnologie bezeichnet mit Ehe herkömmlich eine institutionalisierte Wirtschafts- und Reproduktionsgemeinschaft zwischen zwei oder mehr Personen unterschiedlichen Geschlechts (nicht unbedingt gleichen Rechts), deren gemeinsame Kinder durch die Ehe legitim werden. Die Voraussetzung der Verschiedengeschlechtlichkeit ist jedoch nicht mehr universell anerkannt; die Niederlande oder Spanien, aber auch Deutschland (wenn auch unter anderer Bezeichnung) kennen sie nicht (mehr) oder nur noch eingeschränkt, in den USA gibt es - heftig bekämpfte - Bestrebungen in diese Richtung. In Artikel 143 der offiziellen deutschen Fassung des belgischen Zivilgesetzbuches heißt es nunmehr: „Zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts können eine Ehe eingehen.“ Weiter gefasst umfasst eine Ehe immer eine Art öffentlich (oft religiös) anerkannten Vertrags, sowie ökonomische Rechte und Pflichten zwischen den betroffenen Personen, die durch diesen Vertrag geregelt werden. Die Modalitäten des Vertrages sowie seines Zustandekommens hängen in hohem Maße von der jeweiligen Kultur und Gesellschaft ab. In vielen, insbesondere patrilinearen Gesellschaften hat die Ehe auch die Funktion der Absicherung einer bestimmten legitimen Erblinie. Die Ehe endet durch Scheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder mit dem Tod eines Partners. Die katholische Eheauffassung allerdings kennt keine Scheidung, sondern nur eine Nichtigerklärung. Eine katholische Ehe kann unter bestimmten Voraussetzungen für nichtig erklärt werden, das heißt sie bestand dann von Anfang an nicht. Kritik an dem "Lebenslang-Konzept" kam beispielsweise vom spanischen Dichter Cervantes; er schlug vor, die Ehe von vornherein auf drei bis fünf Jahre zu befristen, wonach sie, wie andere Verträge auch, beendet oder verlängert werden könnte. An der Vorstellung vom allgemeinen sittlichen Wert der Ehe hat sich bis heute im Prinzip wenig geändert, wie die im deutschen Grundgesetz verankerte staatliche Bevorzugung und Subventionierung der Lebensform Ehe auf allen Ebenen belegt. De facto sind unverheiratete Paare nur in wenigen Ländern verheirateten (fast) gleichgestellt, zum Beispiel in Skandinavien und in den Niederlanden.

Die Geschichte der Ehe

Von der Poly- zur Monogamie

Über die Anfänge der "Ehe" diesseits des Tier-Mensch-Übergangsfeldes wissen wir empirisch nichts, selbst ausdeutbare Grabfunde der Archäologie reichen bislang nicht soweit zurück. Ältere Sozialevolutionisten gingen von einer linearen Evolution der Paarbindungen unter Menschen aus: Zu Beginn der Menschheit habe Promiskuität geherrscht, die sich anschließend zur Gruppenehe und schlussendlich über die Polygamie zur Monogamie entwickelt hätte. Dieser Ansicht nach wurde die Monogamie als die kulturell am höchsten stehende Eheform betrachtet. Nach gleicher Logik (eine spätere Entwicklung stelle zwangsläufig eine "höhere" Entwicklungsform dar) müsste die heutige Scheidungsrate ebenfalls als "höhere" Form der Ehe betrachtet werden, im Vergleich zu der früheren Regelform einer lebenslangen Ehe. Die wenigsten der älteren Sozialevolutionisten ziehen jedoch diese Konsequenz aus solcher teleologischen Logik. Monogam lebende Völker scheinen in vorchristlicher respektive vorislamischer Zeit wenig verbreitet gewesen zu sein (nach Tacitus' Schriften waren die Germanen mit ihrer Einehe eine Ausnahme unter den Barbaren der Antike) und nur bei wenigen herrschte Polyandrie, wo eine Frau mit mehreren Männern verheiratet war. Es sind nur wenige Gesellschaften bekannt, in der Polygynie und Polyandrie gleichzeitig praktiziert wurden (siehe Gruppenehe und Pseudogruppenehe). Vor allem durch die Expansion monotheistischer Religionen und die Missionierung wurde die Monogamie zur weltweit vorherrschenden Eheform. Doch war im alten Judentum und ist im zeitgenössischen Islam die Monogamie kein Zwang. Die Eheschließung war vermutlich primär ein Friedens- und Bündnisvertrag zwischen Sippen, und - mittels oft komplizierter Exogamie- und Endogamieregeln - als Bindeglied zwischen Clans oder Phratrien. Sie galt seit der Antike auch als eine Vorbedingung für den Beginn einer Familie, die als Baustein einer Gemeinschaft und der Gesellschaft angesehen wurde. Damit diente die Installierung der Ehe nicht nur den Interessen zweier Einzelpersonen oder ihrer Kinder, sondern auch den Zwecken religiöser und weltlicher Eliten. (Bis in die Neuzeit hinein war z. B. im Hochadel die "Ehe zur linken Hand" ohne Legitimierung und Erbrecht der Kinder nach dem Vater möglich.)

Neueste Zeit

Die mittlerweile etwas liberalere sexuelle Praxis in der Kultur der westlichen Neuzeit, sowie die verhältnismäßige Einfachheit von Scheidung und Wiederverheiratung haben zu einem Anstieg der so genannt seriellen Monogamie geführt. Sich von einem (Ehe-)Partner zu trennen, um mit dem nächsten zu leben, hat vordergründig weder mit Polygamie noch mit Promiskuität zu tun. Allerdings zeigen sich dabei oft Muster, die den bei der Polygamie herrschenden Mustern gleichen - etwa die Heirat eines Mannes mit einer sehr viel jüngeren, vor allem äußerlich attraktiven Frau als "Trophäe" gegen Ende einer besonders erfolgreichen beruflichen Karriere des Mannes. Seit dem 19. Jahrhundert haben alternative Gruppierungen die Gruppenehe geübt, in der alle erwachsenen Mitglieder miteinander verheiratet waren (siehe Oneida). In noch jüngerer Zeit, nämlich zusammen mit der Queer-Bewegung und der Bi-Bewegung entstand, beginnend in den USA und hier der Region um San Francisco, die Polyamory-Subkultur, in der dauerhafte nichtmonogame und einvernehmliche Liebesbeziehungen zwischen mehreren Partnern gefördert werden.

Inzesttabu

Alle bekannten Zivilisationen haben in unterschiedlichem Grad stets die Ehe mit Bluts-Verwandten tabuisiert, namentlich zwischen Elternteilen und ihren Kindern. Fast alle Völker verbieten die Ehe zwischen Bruder und Schwester. Vielfach untersagt man auch die Ehe zwischen Verwandten zweiten Grades. Viele Völker haben sich weitere Beschränkungen auferlegt, so die Ehe mit Personen gleichen Familiennamens oder mit Personen mit dem gleichen Totemtier. Siehe dazu auch den Artikel Heiratsregeln. Eine Ausnahme bildete das alte Ägypten, wo die Ehe zwischen Bruder und Schwester in der Familie des Pharao gestattet war; dieses Privileg wurde dem Volk verweigert und könnte dazu gedient haben, Macht und Lebenskraft in einer Familie zu konzentrieren (siehe auch Inzest). Die Konsequenz des Inzesttabus ist die Forderung nach exogamer, der auf eine andere Gruppe bezogenen Heirat. Ethnologen betonen, das Inzesttabu diene also dazu, den sozialen Zusammenhalt zu fördern (vgl. Schwägerschaft).

Endogamie

Bestimmte Völker fördern auch die Ehe innerhalb einer bestimmten Gruppe (Endogamie) und fordern auf, jemanden aus dem gleichen Stamm zu heiraten. Auch rassistische Gesetze der Vergangenheit, die Verbindungen unterschiedlicher Rassenangehöriger zu verbieten suchten, lassen sich als Beispiele von Endogamie ansehen.

Scheidung - Ehevertrag

Viele Gesellschaften kennen das Verfahren der Scheidung für die Beendigung der Ehe. Die Anerkennung der Scheidung ist in verschiedenen Weltanschauungen unterschiedlich geregelt. In modernen Rechtssystemen besteht die Möglichkeit, einen Ehevertrag abzuschließen. Dieser Vertrag dokumentiert u. a. die Vereinbarungen der Ehepartner bezüglich die Konsequenzen einer Scheidung. Im deutschen Rechtssystem ist es üblich, dass Eheverträge Regelungen enthalten zu den Themen:
- Zugewinnausgleich
- Versorgungsausgleich
- Unterhalt Während Unterhaltsregelungen auch in anderen Rechtssystemen häufig vorkommen, hängen die Regelungen über Zugewinnausgleich von dem vom jeweiligen Rechtssystem vorgesehenen ehelichen Güterstand ab (Voraussetzung für einen Zugewinnausgleich ist, dass die Form der Zugewinngemeinschaft bekannt ist), sowie von den Möglichkeiten des jeweiligen Sozialsystems (Voraussetzung für einen Versorgungsausgleich ist eine gesetzliche Rentenversicherung o. ä.).

Ehe und Religion

Viele Religionen kennen umfangreiche Regeln für die Ehe.

Christentum

In den östlich-orthodoxen Kirchen ist die Ehe eines der Mysterien. Sie wird durch den Priester gespendet. Ein besonderer Ritus ist dabei die Krönung der Brautleute. Die orthodoxen Kirchen erlauben im Notfall eine oder sogar zwei Scheidungen, die Feier zur Wiederverheiratung ist jedoch weniger festlich als die zu einer ersten Eheschließung; es überwiegt der Gedanke der Buße. Vor einer dritten Heirat wird sogar ein ganzes Bußjahr verlangt. Mehr als drei Ehen dürfen grundsätzlich von keinem geschlossen werden, außer das "Kirchengericht" entscheidet umgekehrt. Für die römisch-katholische Kirche ist die Ehe zwischen zwei getauften Christen eines der sieben Sakramente. Die Partner spenden einander das Ehesakrament selbst. Gültig ist eine Ehe nur, wenn sie nach den kirchlichen Vorschriften geschlossen wird. Dabei erfragt der Geistliche im Beisein von zwei Zeugen den Ehekonsens. Für die Ehe mit einem Nichtchristen oder einem Christen anderer Konfession kann die Erlaubnis erteilt werden, nur standesamtlich oder nach dem Ritus der anderen Konfession zu heiraten. Die Eheleute können sich zwar ("von Tisch und Bett") trennen, aber eine Scheidung ist nicht möglich. Kirchlich kann deshalb nur heiraten, wessen frühere Ehen durch Tod oder Ungültigerklärung (Annullierung) nicht mehr bestehen. In der Schweiz und in Deutschland ist die bürgerliche Trauung rechtliche Voraussetzung, kirchlich getraut werden zu dürfen. Die kirchliche Trauung gibt Gottes Segen für die Ehe, auch wenn sie nicht als Sakrament angesehen wird. Auch Geschiedene können kirchlich getraut werden. Auch die Reformierte Kirche versteht die Ehe nicht als Sakrament, sieht jedoch den Ehestand als heilig an, wie der Heidelberger Katechismus in seiner Auslegung des Siebten Gebotes klar macht.Im Anglikanismus wird die Ehe ebenfalls nicht als Sakramen verstanden (da nicht von Christi eingesetzt, und auch nicht für alle Menschen notwendig), aber dem Eheritus wird ein sakramentaler Charakter zugesprochen (da es ein äußerlich sichtbares Ritus ist, und Mittel zur Gnade). Derzeit gibt es innerhalb des Anglikanismus eine lebendige Diskussion darüber, ob die Ehe auf heterosexuelle Paare weiterhin begrenzt bleiben soll. Auch in manchen Gliedkirchen der EKD werden Segnungszeremonien für gleichgeschlechtliche Paare entwickelt und durchgeführt. Die Metropolitan Community Church feiert seit Jahrzehnten schon gleichgeschlechtliche wie auch verschiedengeschlechtliche Ehen.

Hinduismus

Der Hinduismus sieht in der Ehe eine heilige Aufgabe, die religiöse und soziale Verpflichtungen zur Folge hat.

Buddhismus

Im Buddhismus wird die Ehe weder gestärkt noch wird davon abgeraten. Es wird jedoch gelehrt, wie man eine glückliche Ehe verbringen kann.

Islam

Nach islamischem Verständnis sind die Lebensbereiche von Männern und Frauen grundsätzlich getrennt; die Ehe ist der einzige Ort, in dem diese Trennung - zu einem Teil - legitimerweise aufgehoben ist. Der Koran empfiehlt die Ehe mit diesem Hintergrund in hohem Maße; sie helfe u. a. zur geistigen Vervollkommnung.

Judentum

Orthodoxen Juden ist die Ehe sehr wichtig, weil sie glauben, dass ein Mann die Aufgabe hat, seine zweite Hälfte, also die Frau zu finden. Das Reformjudentum, dem die Ehe ebenfalls wichtig ist, behauptet hingegen, dass es nicht allein die Aufgabe des Mannes sei, eine Frau zu finden, sondern auch umgekehrt. Für beide ist die Eheschließung eine große Mitzwa und wird als eine der größten und wichtigsten Lebensentscheidungen für beide Partner betrachtet.

Ehe heute in Deutschland

Bis Ende des 18. Jahrhunderts war die Eheschließung ausschließlich Sache der Kirchen. Der Einfluss des französischen Rechts (vgl. Code Civil) begünstigte die Zivilehe, denn in vielen Territorien im westlichen Deutschland kam französisches Personenstandsrecht zur Anwendung. Zu ersten ganz eigenständigen deutschen partikularrechtlichen Gesetzen kam es erst in den 1850er Jahren (Frankfurt, Oldenburg u. a.). Die erste in Oldenburg durchgeführte zivilrechtliche Trauung erfolgte 1855 in Varel. Geheiratet haben damals der Baptistenprediger Haese und Meta Schütte. Gerade "Dissidenten" wie sie, die keiner der damaligen großen Konfessionen angehörten und denen mancherorts eine rechtlich anerkannte kirchliche Eheschließung verweigert wurde, trugen zur Einführung und Durchsetzung der Zivilehe bei. Als Folge von Kulturkampf und dem späteren Reichskonkordat wurden die staatlichen Standesämter eingeführt, in denen die Ehe unabhängig von einem weltanschaulichen Bekenntnis geschlossen wird (Zivilehe). Eine kirchliche Eheschließung darf zusätzlich, jedoch erst nach der bürgerlich-rechtlichen Eheschließung stattfinden. Wegen der Religionsfreiheit und da religiöse Zeremonien vom Staat sowieso nicht als rechtlich bindend anerkannt werden, kann über die Verfassungskonformität dieser Bestimmung des Personenstandsgesetzes diskutiert werden. In Österreich ist eine rein kirchliche Eheschließung ohne weiteres möglich und hat keinerlei Rechtsfolgen. Der Nationalsozialismus deformierte die bürgerliche Ehe hin zu einer dem Staate vollständig nützlichen Institution. Er verbot "rassische Mischehen" durch ein Ehegesetz, trennte häufig solche Ehen und förderte die "reinrassige" Reproduktion für den Staat (Erbgesundheitsgesetz). Die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Art. 6 Grundgesetz nach dem Zweiten Weltkrieg lässt sich auch vor diesem Hintergrund verstehen: Die Ehe steht unter dem besonderen Schutz des Staates, doch ihr Kernbereich wird dessen direktem Zugriff entzogen. Für die heutige Form der Ehe gilt grundgesetzlich das Leitbild der Gleichberechtigung. Im Eherecht des BGB umgesetzt wurde dies nicht schon 1949, sondern in mehreren Schritten seit 1953. Ehegatten werden ökonomische Vorteile eingeräumt wie zum Beispiel das Ehegattensplitting bei der Berechnung der Einkommensteuer; das Ehegattensplitting bringt jedoch vor allem dann ökonomische Vorteile, wenn die Einkommen der Ehegatten sich deutlich voneinander unterscheiden und ist damit als Anreiz zur "Hausfrauenehe" in die Kritik geraten. Weitere Vorteile wie Vertrauen und gegenseitige Anregung werden von verschiedenen Gruppen gefördert (Marriage Encounter, Familienwerke von politischer oder weltanschaulicher Seite und andere). Unklar ist jedoch, wie der Staat zwischen Eheleute zum erhöhten Vertrauen beitragen kann oder soll, außer durch das bereits bestehende Zeugnisverweigerungsrecht. Die in Deutschland am 1. August 2001 gesetzlich eingeführte Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner bringt alle rechtlichen und sozialen Pflichten einer Ehe mit sich, bietet aber nur manche ihrer Vorteile. Im Steuerrecht, Beamtenrecht und Adoptionsrecht hat der Bundesrat bislang keiner Gleichstellung zugestimmt. Die Form der Ehe wird seit längerem immer seltener von Paaren zur Gestaltung ihres Zusammenlebens gewählt. Während 2002 in Deutschland noch 388.000 Paare heirateten, waren es im Jahr darauf nur noch 383.000, was einem Rückgang von 1,4 Prozent entspricht. Viele Paare binden sich heute ohne Trauschein oder gehen wechselnde Partnerschaften ein. Doch verweist die Familiensoziologie darauf, dass vor dem 19. Jahrhundert die Lage statistisch ähnlich war, und dass die soziale Bedeutung der "Ehe" deswegen nicht unbedingt gemindert werde. siehe auch: Eherecht

Soziologische Komponenten

Aus religiösen, soziologischen und psychologischen Gründen hat eine Zusage zur Ehe vor Freunden, der Familie und der Öffentlichkeit - für welche die Trauzeugen und der Priester bzw. Standesbeamte stehen - ein besonderes Gewicht. Ähnlich einem Eid vor Zeugen hat daher das gegenseitige Versprechen eines Ehepaares im Regelfall eine größere Tragfähigkeit als eine ganz private (manchmal gar nicht definitiv ausgesprochene) Entscheidung.

Psychologische Komponenten

Unter dem Begriff Ehepaar wird oft besondere Vertrautheit und Gütergemeinschaft der Partner subsumiert (denn ein tiefes Verständnis des ehelichen Güterrechts, was eben statt Gütergemeinschaft die Zugewinngemeinschaft vorsieht, ist bei der überwiegenden Mehrheit der Eheleute nicht vorhanden), andererseits heute auch oft die Gefahr von Verengung, erkaltender Liebe oder Scheidung. Die zunehmende Sicht auf negative Aspekte hat einerseits mit wachsender Bindungsangst zu tun, andererseits mit gesellschaftlichen Entwicklungen und Freiheiten. Ehepaare, die gerne verheiratet sind, suchen und finden im Laufe der Zeit ihre jeweils eigene Balance zwischen persönlicher Freiheit und Verbundenheit. Ein solches (veränderliches) Gleichgewicht erlaubt freie Kontakte nach außen, das Bewahren eines eigenen Freundeskreises und die Pflege gemeinsamer Kontakte. Mit wachsender Vertrautheit (aber auch durch Enttäuschungen und Krisen) entwickeln sich besondere Formen der Kommunikation im verbalen, nonverbalen und sexuellen Bereich. Sie sind wichtig, um der möglichen Gefahr des schleichenden "Verstummens" zu begegnen. Auch die Balance zwischen Sicherheit und Wandel, zwischen Gewohnheiten und Neuem ist im Gespräch öfters zu hinterfragen.

Vorbereitung und Beratung

Ein spezieller Bereich die Ehe betreffend ist der Kontakt von Ehepaaren zu den jeweiligen Herkunftsfamilien. In der Ehevorbereitung, von Seelsorgern und Eheberatern wird die Wichtigkeit betont, dem Partner klaren Vorrang vor den eigenen Eltern zu geben. Die notwendige Loslösung wird schon im Alten Testament treffend beschrieben: ... Deshalb wird der Mann Vater und Mutter verlassen .... Mit der Geburt oder Adoption von Kindern ändert sich die eheliche Partnerschaft in vielen Bereichen. Nun ist es besonders wichtig, Irritationen offen, aber behutsam anzusprechen und mit möglichen seelischen Verletzungen gut umzugehen. Freundschaften zu anderen jungen Familien oder Eherunden erleichtern diese Phase.

Ehe heute in Belgien, den Niederlanden, Kanada, Spanien

Diese Länder weisen die Besonderheit auf, dass sowohl verschieden- als auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe eingehen können. Im kanadischen Provinz von Ontario ist es notwendig, vor der Ehe, eine Lizenz von der kommunalen Verwaltung zu beantragen. Mit der Lizenz ist es dann möglich, vor einem Beamten der Stadtverwaltung, einem Richter, oder einer anerkannten religiösen Figur die Ehe einzugehen.

Soziologische Komponenten

Aus religiösen, soziologischen und psychologischen Gründen hat eine Zusage zur Ehe vor Freunden, der Familie und der Öffentlichkeit - für welche die Trauzeugen und der Priester bzw. Standesbeamte stehen - ein besonderes Gewicht. Ähnlich einem Eid vor Zeugen hat daher das gegenseitige Versprechen eines Ehepaares im Regelfall eine größere Tragfähigkeit als eine ganz private (manchmal gar nicht definitiv ausgesprochene) Entscheidung.

Psychologische Komponenten

Unter dem Begriff Ehepaar wird oft besondere Vertrautheit und Gütergemeinschaft der Partner subsumiert (denn ein tiefes Verständnis des ehelichen Güterrechts, das in diesen Ländern unterschiedlich ausgestaltet ist, und die Gütergemeinschaft nicht immer vorsieht, ist bei der überwiegenden Mehrheit der Eheleute nicht vorhanden), andererseits heute auch oft die Gefahr von Verengung, erkaltender Liebe oder Scheidung. Die zunehmende Sicht auf negative Aspekte hat einerseits mit wachsender Bindungsangst zu tun, andererseits mit gesellschaftlichen Entwicklungen und Freiheiten. Ehepaare, die gerne verheiratet sind, suchen und finden im Laufe der Zeit ihre jeweils eigene Balance zwischen persönlicher Freiheit und Verbundenheit. Ein solches (veränderliches) Gleichgewicht erlaubt freie Kontakte nach außen, das Bewahren eines eigenen Freundeskreises und die Pflege gemeinsamer Kontakte. Mit wachsender Vertrautheit (aber auch durch Enttäuschungen und Krisen) entwickeln sich besondere Formen der Kommunikation im verbalen, nonverbalen und sexuellen Bereich. Sie sind wichtig, um der möglichen Gefahr des schleichenden "Verstummens" zu begegnen. Auch die Balance zwischen Sicherheit und Wandel, zwischen Gewohnheiten und Neuem ist im belgischen, niederländischen, spanischen bzw. kanadischem Gespräch öfters zu hinterfragen.

Vorbereitung und Beratung

Ein spezieller Bereich die Ehe betreffend ist der Kontakt von Ehepaaren zu den jeweiligen Herkunftsfamilien. In der Ehevorbereitung, von Seelsorgern und Eheberatern wird die Wichtigkeit betont, dem Partner klaren Vorrang vor den eigenen Eltern zu geben. Es ist auch für belgische Verlobte möglich, aber keinesfalls üblich, sich von deutschen Eheberatern in dieser Hinsicht beraten zu lassen. Die notwendige Loslösung wird schon im Alten Testament treffend beschrieben: ... Deshalb wird der Mann Vater und Mutter verlassen .... Das Alte Testament wird auch in diesen Ländern, und nicht nur in Deutschland gelesen. Mit der Geburt oder Adoption von Kindern ändert sich die eheliche Partnerschaft in vielen Bereichen. Nun ist es besonders wichtig, Irritationen offen, aber behutsam anzusprechen und mit möglichen seelischen Verletzungen gut umzugehen. Freundschaften zu anderen jungen Familien oder Eherunden erleichtern diese Phase. Nicht nur junge deutsche Ehepaare schließen untereinander Freundschaften, sondern auch in Kanada ist dieses Phänomen bekannt.

Ehe heute in den USA

Das US-amerikanische Eherecht wird von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Das ergibt ein komplexes Flickwerk von verschiedenen Güter- und Scheidungsrechten. Als eine Art Vertrag zwischen den beiden Eheleuten werden Ehen, die in einem Bundesstaat geschlossen werden, auch in anderen Bundesstaaten anerkannt. Eine Ausnahme hierzu sind gleichgeschlechtlichen Ehen; hier erlaubt es das Defense of Marriage Act aus 1996, dass der Bund und die einzelnen Staaten zur Anerkennung dieser Ehen nicht verpflichtet sind. Da dieses Gesetz nicht Verfassungsrang hat, wie die Vorschrift über gegenseitiges Anerkenntnis von Verträgen, ist es derzeit umstritten, ob es verfassungskonform ist. Der Landtag von Kalifornien hat einen Gesetz zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtlichen Paaren verabschiedet; Gouverneur Arnold Schwarzenegger hat jedoch sein Veto angekündigt. Viele Wirkungen der Ehe, z. B. bei der Veranlagung zur Bundeseinkommenssteuer, oder bei Migrationsfragen, werden vom Bund geregelt. Bis 1967 wurden Ehen zwischen Menschen unterschiedlicher Rasse nicht in allen US-Bundesstaaten zugelassen. In diesem Jahr verurteilte das Supreme Court den Staat Virginia dazu, eine im District of Columbia geschlossene Ehe zwischen einem Mann europäischer und einer Frau afrikanischer Herkunft anzuerkennen. Vor der Eheschließung muss eine Heiratsserlaubnis (marriage license) beantragt werden. Nur durch sie wird die Ehe gesetzlich anerkannt. In den USA kann die religiöse und die gesetzliche Zeremonie zur Eheschließung gleichzeitig stattfinden. Falls die Ehe von einem Geistlichen geschlossen wird, kann er gleichzeitig als Standesbeamter handeln und die Ehe damit auch rechtlich in Kraft setzen. Dies erfordert die Unterzeichnung der Heiratserlaubnis. Eine rein religiöse Zeremonie wird vom Gesetz nicht anerkannt.

Soziologische Komponenten

Aus religiösen, soziologischen und psychologischen Gründen hat eine Zusage zur Ehe vor Freunden, der Familie und der Öffentlichkeit - für welche die Trauzeugen und der Priester bzw. Standesbeamte stehen - ein besonderes Gewicht. Ähnlich einem Eid vor Zeugen hat daher das gegenseitige Versprechen eines Ehepaares im Regelfall eine größere Tragfähigkeit als eine ganz private (manchmal gar nicht definitiv ausgesprochene) Entscheidung.

Psychologische Komponenten

Unter dem Begriff Ehepaar wird oft besondere Vertrautheit und Gütergemeinschaft der Partner subsumiert (denn ein tiefes Verständnis des ehelichen Güterrechts, das in den verschiedenen US-Bundesstaaten unterschiedlich ausgestaltet ist, und die Gütergemeinschaft nicht immer vorsieht, ist bei der überwiegenden Mehrheit der Eheleute nicht vorhanden), andererseits heute auch oft die Gefahr von Verengung, erkaltender Liebe oder Scheidung. Die zunehmende Sicht auf negative Aspekte hat einerseits mit wachsender Bindungsangst zu tun, andererseits mit gesellschaftlichen Entwicklungen und Freiheiten. Ehepaare, die gerne verheiratet sind, suchen und finden im Laufe der Zeit ihre jeweils eigene Balance zwischen persönlicher Freiheit und Verbundenheit. Ein solches (veränderliches) Gleichgewicht erlaubt freie Kontakte nach außen, das Bewahren eines eigenen Freundeskreises und die Pflege gemeinsamer Kontakte. Mit wachsender Vertrautheit (aber auch durch Enttäuschungen und Krisen) entwickeln sich besondere Formen der Kommunikation im verbalen, nonverbalen und sexuellen Bereich. Sie sind wichtig, um der Gefahr des schleichenden "Verstummens" zu begegnen, die auch in USA vorhanden ist. Auch die Balance zwischen Sicherheit und Wandel, zwischen Gewohnheiten und Neuem ist im Gespräch öfters zu hinterfragen.

Vorbereitung und Beratung

Ein spezieller Bereich die Ehe betreffend ist der Kontakt von Ehepaaren zu den jeweiligen Herkunftsfamilien. In der Ehevorbereitung, von Seelsorgern und Eheberatern wird die Wichtigkeit betont, dem Partner klaren Vorrang vor den eigenen Eltern zu geben. Aufgrund der großen Entfernungen, aber auch wegen der sprachlichen Barrieren ist es keinesfalls üblich, dass US-amerikanische Verlobte sich von deutschen Eheberatern in dieser Hinsicht beraten lassen. Zudem hat die US-amerikanische Eheberatung eine eigene Tradition entwickelt. Die notwendige Loslösung wird schon im Alten Testament treffend beschrieben: ... Deshalb wird der Mann Vater und Mutter verlassen .... Das Alte Testament wird in USA mindestens so häufig wie in Deutschland gelesen. Mit der Geburt oder Adoption von Kindern ändert sich die eheliche Partnerschaft in vielen Bereichen. Nun ist es besonders wichtig, Irritationen offen, aber behutsam anzusprechen und mit möglichen seelischen Verletzungen gut umzugehen. Freundschaften zu anderen jungen US-amerikanischen oder ausländischen Familien oder Eherunden erleichtern diese Phase.

Literatur


- Marianne Weber: Ehefrau und Mutter in der Rechtsentwicklung. Tübingen 1907.
- Dieter Schwab: Grundlagen und Gestalt der staatlichen Ehegesetzgebung in der Neuzeit bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts. Bielefeld 1967.
- Klaus Jürgen Matz: Pauperismus und Bevölkerung. Die gesetzlichen Ehebeschränkungen in den süddeutschen Staaten während des 19. Jahrhunderts. Stuttgart 1980.
- Arne Duncker: Gleichheit und Ungleichheit in der Ehe. Persönliche Stellung von Frau und Mann im Recht der ehelichen Lebensgemeinschaft 1700-1914. Köln u.a. 2003.
- Josef Prader/Heinrich J.F. Reinhard: Das kirchliche Eherecht in der seelsorglichen Praxis, Ludgerus-Verlag, Essen 2001, ISBN 3-87497237-2 Belletristik über die Ehe ist zahlreich, wenn auch bei Weitem nicht so umfangreich wie über die Liebe. So gehören zum Beispiel "Die Wahlverwandtschaften" (Goethe 1809) oder die "Künstlerehe" (Schefer 1828) zu den Glanzstücken.
- Felicitas von Lovenberg: Verliebe dich oft, verlobe dich selten, heirate nie? Die Sehnsucht nach der romantischen Liebe. Droemer Verlag 2005, ISBN 3-426-27368-3

Verwandte Themen


- Generell: Portal:Zusammenleben, Partnerschaft und Sexualität - Familie - Verlöbnis - Heiratsverbot - Heiratsregeln - Verwandtenheirat - Hochzeitsbräuche - Frauenraub - Brautgabe - Bräutigamsgabe- Mitgift - Heirat - Matrimonium - Hochzeit - Eingetragene Lebenspartnerschaft - Eheformen - Gynäogamie - Arrangierte Heirat - Geschwisterheirat - Vernunftehe - Morganatische Ehe - Außereheliche Beziehung - Ehebruch - Scheidung - Witwe - Josefsehe - Wilde Ehe - Kameradschaftsehe - Unehelich - Vorehelich - Lebensgemeinschaft - Handschuhehe - Verliebtheit - Flitterwochen - Beziehung - Eheberatung - Marriage Encounter
- Mittelalter: Friedelehe - Muntehe - Wittum - WahlbruderschaftKebsehe - Winkelehe

Weblinks


- http://www.ehetherapie.de
- EKHN: [http://www.ekhn.de/inhalt/leben/trauung/index.htm Infos zur Trauung (christliche Bedeutung, Antworten zu häufigen Fragen, Tipps zur Mitwirkung, ...)]
- [http://www.katholisch.de/3791.htm Katholische Kirche in Deutschland: Die Ehe]
- [http://www.eurasien.net/antworten/?aktion=antwort&text=ehe Buddhismus und Ehe]
- [http://www.asn-ibk.ac.at/bildung/faecher/geschichte/maike/mittelalter/MaV.htm Ehe im Mittelalter]
- [http://www.law.umkc.edu/faculty/projects/ftrials/conlaw/loving.html Urteil in Loving vs. Virginia] ! Kategorie:Feste & Brauchtum Kategorie:Familienrecht ja:結婚 ko:결혼

Monogamie

Der Begriff Monogamie entstammt der Biologie und bezeichnet im Ursprung die lebenslange exklusive Fortpflanzungsgemeinschaft zwischen zwei Individuen einer Art. Die Monogamie steht somit im Gegensatz zu polygamen Verhaltensmustern wie Polyandrie, Polygynie und Promiskuität, kann aber nicht als deren genaues Gegenteil aufgefasst werden. So kann zum Beispiel bei der Polyandrie oder der Polygynie der eine Partner wechselnde Sexualpartner haben, während der andere Partner sich diesem gegenüber monogam verhält.

Monogamie und Ehe

Der Begriff Monogamie wurde traditionell häufig auch auf das System der Einehe angewandt, bei der das Rechtsinstitut der Ehe nur für eine Paarbeziehung offensteht, die Mehrehe oder Harembildung jedoch ausgeschlossen wird. Manche Rechtssysteme sanktionieren nicht nur das Eingehen einer Mehrehe, sondern auch den Ehebruch. Die Erwartung der ehelichen Treue besteht in einigen Kulturen sogar über den Tod eines Ehepartners hinaus. Diese Koppelung der Begriffe Monogamie und Ehe ist aber zumindest in der westlichen Welt heute eher unüblich. Monogamie wird hier heute regelmäßig auf die Art des Zusammenlebens mit einem einzigen Sexualpartner angewandt, also unabhängig von der Rechtsform. Schätzungen von Anthropologen über die Häufigkeit monogamer menschlicher Gesellschaften bewegen sich zwischen ca. 20 und 50 Prozent und leiden zudem unter dem Mangel, dass sie nur die gleichsam offiziellen Verhältnisse widerspiegeln, nicht aber die tatsächlich gelebte Praxis. Gleichwohl lassen sich diese Schätzungen dahingehend interpretieren, dass streng eingehaltene Monogamie eine eher seltene Verhaltensweise in menschlichen Gesellschaften ist.

Biologische Wurzeln der Monogamie

Nur wenige Säugerarten leben zumindest in Phasen der Jungenaufzucht streng monogam, aber mehr als 90 Prozent aller Vögel. Von Verhaltensbiologen wird dies dahingehend gedeutet, dass es eine Korrelation zwischen der Intensität der Partnerbindung und dem Aufwand an elterlicher Fürsorge für den Nachwuchs gibt: Je aufwendiger die Jungenaufzucht ist, als desto nötiger gilt eine gemeinsame Versorgung der Jungen durch beide Elternteile und als desto wahrscheinlicher wird monogames Verhalten angesehen. Unter Nestflüchtern sollte daher Monogamie weniger verbreitet sein als unter Nesthockern. Aber auch hier ist zu beachten, dass Monogamie und gemeinsame Jungenaufzucht nicht bedeutet, dass ein Paar ausschließlich miteinander Sexualkontakte hat. Neuere genetische Studien unter monogam lebenden Vögeln haben gezeigt, dass ein erheblicher Teil der Jungtiere nicht vom Männchen gezeugt wurde, das sich in scheinbar fester Paarbindung um "seinen" Nachwuchs kümmert. Den genetischen Grundlagen von monogamem Verhalten war eine Gruppe von US-amerikanischen Neurobiologen auf der Spur, deren Ergebnisse im Juni 2004 in der angesehenen Fachzeitschrift Nature publiziert wurden (Band 429, S. 754 - 757). Die Forscher hatten zwei nahe verwandte Arten der Wühlmaus untersucht: Wiesenwühlmäuse (Microtus pennsylvanicus) und Präriewühlmäuse (Microtus ochrogaster). Wieselwühlmaus-Männchen leben einzelgängerisch und polygam, Präriewühlmaus-Männchen hingegen leben in der Natur in einer lebenslangen Brutpflegegemeinschaft, die jedoch nicht immer sexuell exklusiv ist. Im Gehirn der Tiere konnten die Forscher einen neurophysiologischen Unterschied ausmachen: Die monogam lebenden Präriewühlmaus-Männchen hatten deutlich mehr Rezeptoren für Vasopressin als die männlichen Wiesenwühlmäuse. Bei der Paarbindung wirkt zudem das Hormon Oxytocin mit, das beim Menschen wichtige Funktionen bei der Geburt hat und vermutlich auch beim Aufbau sozialer Bindungen eine Rolle spielt. Die Forscher isolierten das Gen, das für die Herstellung des Vasopressin-Rezeptors verantwortlich ist und schleusten dieses Gen ins Vorderhirn von Männchen der polygamen Art ein. Das Ergebnis beschrieben die Autoren zurückhaltend so: "Wir erhöhen wesentlich die Ausbildung einer Partner-Bevorzugung" ("we substantially increase partner preference formation"). Bereits ein einziges Gen könne also komplexes Sozialverhalten beeinflussen, und dies wiederum könne eine Erklärung dafür sein, dass sich das Sozialverhalten im Verlauf der Stammesgeschichte gelegentlich relativ rasch zu ändern scheint. Einer der Autoren der Studie, Larry Young, äußerte die Hoffnung, dass man, aufbauend auf diesen Erkenntnissen, neue Ansätze zur Therapie von Bindungsstörungen wie Autismus entwickeln könne. Er wies zugleich darauf hin, dass eine Übertragung der Befunde auf menschliches Verhalten nicht möglich sei, weil die Anordnung der Vasopressin-Rezeptoren im Gehirn von Menschen nicht mit jener bei Wühlmäusen vergleichbar sei. Monogamie ist unter Säugerarten mit ca. drei Prozent nicht weit verbreitet, aber sie wird mindestens 14 der rund 200 heute lebenden Primatenarten zugeschrieben. Bei den ausgeprägt monogamen Arten wie den Krallenaffen wurde ein wesentlich größeres Engagement der Männchen bei der Aufzucht der Jungen beschrieben als bei nicht monogamen Arten. Die Gibbons leben monogam auf einem von beiden Partnern verteidigten Territorium, während die dem Menschen näher verwandten Bonobos und Schimpansen polygam sind. Auch weil die stammesgeschichtlich nächsten Verwandten des Menschen einschließlich des Gorillas und des Orang-Utans im Unterschied zu den entfernter verwandten Gibbons polygam leben und zudem keinerlei Kenntnisse über das Verhalten der letzten gemeinsamen Vorfahren von Menschenaffen und Menschen existieren, ist es unmöglich zu entscheiden, welche Form des Sozial- und Sexualverhaltens bei Menschenaffen und Menschen die stammesgeschichtlich "ursprüngliche" sein könnte. Diverse Studien deuten jedoch darauf hin, dass monogames Verhalten beim Menschen ein stark kulturell beeinflussten Phänomen ist. Aus Untersuchungen von rezessiven Erbanlagen - z.B. Blutgruppen - von Eltern und Kindern wird, je nach Land und Region, ein Anteil von nicht innerhalb der Ehe gezeugten Kindern zwischen 2 % und 30 % gefunden (siehe Literatur).

Siehe auch

Polygamie | Polygynie | Polyandrie | Polygynandrie | Fremdgehen | Polyamorie |Promiskuität | Zeitehe | Ehe | Digamie | Sexualethik | Monogamy (engl.)

Literatur


- Devra G. Kleiman: [http://www.ncbi.nlm.nih.gov/entrez/query.fcgi?cmd=Retrieve&db=PubMed&list_uids=857268&dopt=Abstract Monogamy in mammals]. Q Rev Biol. 52:1 (März 1977), 39–69.
- Ulrich Reichard: [http://www.mpg.de/bilderBerichteDokumente/multimedial/mpForschung/2002/heft02/mpf02_2_62_67.pdf Monogamie – eine "Beziehungskiste" mit Zwischenböden]. MaxPlanckForschung (02/2002), 62–67.
- U. Reichard, C. Boesch(Eds.): [http://www.robertwilliams.org/tpp/reviews/DGeary-rev.html Monogamy: Mating Strategies and Partnerships in Birds, Humans and Other Mammals: Review]. Cambridge University Press, 2003 (engl.)
- Miranda M. Lim, Zuoxin Wang, Daniel E. Olazábal, Xianghui Ren, Ernest F. Terwilliger und Larry J. Young: [http://www.nature.com/nature/journal/v429/n6993/abs/nature02539_fs.html Enhanced partner preference in a promiscuous species by manipulating the expression of a single gene]. Nature 429 (17. Juni 2004), 754–757.
- [ http://www.childsupportanalysis.co.uk/analysis_and_opinion/choices_and_behaviours/misattributed_paternity.htm Sammlung von publizierten Meta-Analysen über Vaterschafts-Reihenuntersuchungen]

Weblinks


- Lukas, Helmut; Schindler, Vera und Johann Stockinger: [http://www.univie.ac.at/Voelkerkunde/cometh/glossar/heirat/ic.htm Monogamie]. In: Interaktives Online-Glossar: Ehe, Heirat und Familie (1993–1997).
- David P. Barash: [http://www.trinity.edu/rnadeau/FYS/Barash%20on%20monogamy.htm Deflating the Myth of Monogamy
- Das Molekül der Liebe [http://www-oc.chemie.uni-regensburg.de/Reiser/ChemieAlltag/oxytocin/ind.html]
- Susanne Alck: [http://www.morgenwelt.de/futureframe/000424-adultery.htm The Advantages of Infedility] Kategorie:Eheform Kategorie:Sexualverhalten Kategorie:Verhaltensbiologie

Polygamie

Die Polygamie – von griech. πολύς (pollys) (= viel) und γάμος (gamos) (= Ehe) – bezeichnet eine Form der Vielehe und von eheähnlichen Beziehungen. Bei zwei Ehen spricht man von Bigamie. Polygamie wird im Allgemeinen als das Gegenteil von Monogamie verstanden. Polygamie als gesellschaftliche Institution ist zu unterscheiden von Polyamorie, bei der die Partner freiwillig entgegen gesellschaftlichen Normen mehrere offen geführte Liebesbeziehungen eingehen können, und die als Subkultur einen Teil der Queer-Bewegung darstellt. Es wird unterschieden zwischen Polyandrie (Vielmännerei – eine Frau, mehrere Männer) und Polygynie (Vielweiberei – ein Mann, mehrere Frauen) sowie der so genannten Gruppenehe (Polygynandrie) und anderen Eheformen, bei denen mehrere Frauen und mehrere Männer beteiligt sind.

Polygamie in Deutschland

Grundsätzlich ist die Polygamie in der Bundesrepublik Deutschland laut § 1306 BGB (vgl. Doppelehe) verboten und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (siehe § 172 StGB). Jedoch ist es nicht mehr strafbar, dass eine Person mit mehreren Männern oder Frauen in Geschlechtsgemeinschaft zusammenlebt; man kann nur nicht mehr als eine staatlich anerkannte Ehe eingehen. Allerdings ist die eheliche Polygamie unter Umständen schützenswert, wenn sie im Ausland rechtmäßig zu Stande kam. So entschied das Oberverwaltungsgericht von Rheinland-Pfalz am 12. März 2004 unter dem Aktenzeichen 10 A 11717/03. OVG, dass die Ausländerbehörde der Stadt Ludwigshafen der Zweitfrau eines Irakers, der seit 1996 in der Bundesrepublik lebte, eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen hatte, da die Ehe der Zweitfrau wie die der Erstfrau rechtsgültig anerkannt wurde. Derartige Urteile wurden von Politikern und einigen Medien jedoch heftig kritisiert. ---- Im Dritten Reich sollten Männer, Angehörige der SS, also „reinen Blutes“ mehrere Frauen gleichzeitig haben, um den Fortbestand und Erweiterung der „Deutschen Rasse“ zu gewährleisten. Frauen wurden also nicht wegen Ehebruchs bestraft, wenn sie außerehelich schwanger wurden, vorausgesetzt, beide Partner waren „arischen Blutes“. Zudem erlaubten Frauen, welche an den Nationalsozialismus glaubten, ihren Männern diese Promiskuitäten.

Polygamie in Großbritannien

1922 gestand eine Britin aus Sheffield mit 61 Männern verheiratet zu sein. Dies ist bisher die höchste bekannte Anzahl von Ehen.

Polygamie in den USA

Die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, auch als Mormonen bekannt, erlaubte und förderte die Polygamie zwischen 1852 und 1890 offiziell; im Geheimen wurde sie auch schon einige Jahre vorher und noch einige Jahre später gepflegt. Erst im frühen 20. Jahrhundert unter Joseph F. Smith hat sich die Kirche nach einer Zeit der Ambivalenz offensiv gegen die Polygamie gewandt; bekannte Polygamisten werden seitdem rigoros exkommuniziert. Den die Polygamie lehrenden Abschnitt 132 ihrer heiligen Schrift Lehre und Bündnisse hat die Kirche beibehalten, er wird jedoch heute nur noch symbolisch-mystisch interpretiert und wurde um eine Erklärung ergänzt, die die praktische Ausübung der Polygamie verbietet. Die meisten schon vor 1852 abgespaltenen mormonischen Gruppen, darunter die Gemeinschaft Christi, lehnen die Polygamie strikt ab. Heute pflegen nur noch einige meist kleine fundamentalistische Splitterkirchen, die sich meist nach 1890 von der Hauptkirche abgetrennt haben, die Polygamie. Viele dieser Gruppen leben in extrem abgelegenen Örtlichkeiten, in denen außer ihnen niemand siedelt; auf diese Weise dominieren sie auch die dortige Lokalpolitik. Dabei ist meist nur die erste Frau legal mit ihrem Ehemann verheiratet, teilweise werden auch überhaupt keine Zivilehen geschlossen. Einige dieser Kirchen sind totalitäre religiöse Gruppen, die immer wieder negative Schlagzeilen machen – etwa durch Kindesmissbrauch, Inzest, Zwangsheiraten, Vergewaltigung in der „Ehe“, Sozialhilfebetrug, Ehrenmorde an Aussteigern, Bildungsfeindlichkeit, zwangsweise Vertreibung „überzähliger“ junger Männer, Verweigerung jeder Zusammenarbeit mit der Staatsmacht und allgemein äußerst autoritäres Verhalten und Machtmissbrauch ihrer „Propheten“. Daneben gibt es im mormonischen Umfeld noch eine große Zahl individueller Fundamentalisten, die in ihrer eigenen Familie die Polygamie pflegen, ohne einer dieser Splitterkirchen anzugehören. Manche halten dies geheim, um ihre Mitgliedschaft in der Hauptkirche und vor allem ihre Zutrittsberechtigung zu deren Tempeln zu behalten, andere nehmen den Ausschluss in Kauf. Es wird geschätzt, dass heute zwischen 20.000 und 40.000 Einwohner der USA in polygamistischen mormonischen Gruppen oder polygamistischen Einzelfamilien leben, die meisten davon in Utah und dessen Nachbarstaaten. Zum Vergleich: die mormonische Hauptkirche hat heute ca. 12 Millionen Mitglieder. Einige heutige Mitglieder der Hauptkirche behaupten, die früheren Vielehen hätten keine sexuellen Beziehungen beinhaltet, sondern hätten nur der materiellen Versorgung der Frauen, deren Männer nach dem Umzug nach Westen verstorben waren, gedient. Dem widerspricht allerdings die Tatsache, dass etwa Brigham Young, der zweite Vorsitzende dieser Kirche, immerhin 57 Kinder von 16 Frauen hatte (Quellen siehe dort), auch wenn er daneben tatsächlich noch etwa 30 solche reinen Versorgungsehen vor allem mit älteren Witwen eingegangen war. Dies wurde seinerzeit auch keineswegs verschwiegen oder geheimgehalten. Auch heutige Kirchenführer verschweigen es nicht und sehen die damaligen sexuellen Beziehungen zu mehreren „rechtmäßig angetrauten“ Ehefrauen als vor Gott gerechtfertigt an, vermeiden das Thema jedoch nach Möglichkeit. Außereheliche sexuelle Beziehungen allerdings führten damals wie heute zu Disziplinarmaßnahmen bis hin zum Ausschluss aus der Kirche.

Polygamie in Afrika

Im südafrikanischen Königreich Swasiland ist Polygamie nichts ungewöhnliches. Der jetzige König Mswati III. hat erst im Mai 2005 seine 12. Frau geheiratet. Sein Vater König Sobhuza II., der 1982 starb, hatte immerhin zehn mal so viele Frauen.

Siehe auch


- Polyamorie
- Monogamie

Weblinks


- [http://attorneygeneral.utah.gov/polygamy/The_Primer.pdf Information der Justizminister von Utah und Arizona bezüglich polygamistischer mormonischer Gruppen (auf Englisch)] Kategorie:Eheform

Verwandtschaft (Recht)

Verwandtschaft ist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland nur die Bluts- oder Adoptivverwandtschaft infolge Abstammung von gemeinsamen Voreltern(-teilen). Keine Verwandtschaft besteht daher zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern als solchen; durch die Heirat (einschließlich Begründung einer Lebenspartnerschaft) wird dagegen die Schwägerschaft vermittelt. Verwandtschaft in direkter (gerader) Linie besteht zwischen Abkömmlingen (auch durch Adoption) und Voreltern, Verwandtschaft in der Seitenlinie zwischen den Abkömmlingen gemeinsamer Voreltern, Verwandtschaft in auf- beziehungsweise absteigender Linie zwischen Abkömmlingen und Vorfahren beziehungsweise umgekehrt. Der Grad der Verwandtschaft (Verwandtschaftsgrad), Verwandtschaftsverhältnis) bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. Beispielsweise sind dann Geschwister Verwandte 2. Grades oder Verwandte 1. Grades der Seitenlinie. Nahe Verwandtschaft ist ein Hindernis für die Schließung einer Lebenspartnerschaft und für die Eheschließung. Das Recht der Verwandtschaft ist in der Bundesrepublik Deutschland in §§ 1589-1772 BGB geregelt, in Österreich hauptsächlich in §§ 40 ff. ABGB, in der Schweiz in Art. 252-359 ZGB. Die Verwandtschaft ist in diesem Sinne von dem Begriff des "Familienangehörigen" oder "Angehörigen" zu unterscheiden, da Ehepartner und Lebenspartner zur letztere Kategorie gehören. Siehe auch: Familienrecht, Leihmutter, Mater semper certa est Kategorie:Familienrecht

Partnerschaftsgesetz

Die Schweizer Bevölkerung stimmte am 5. Juni 2005 in einer Volksabstimmung mit 58% der Stimmen dem Partnerschaftsgesetz (PartG) zu, nachdem bereits im Kanton Zürich ein entsprechendes kantonales Gesetz durch eine Volksabstimmung abgesegnet worden war. Das Gesetz ermöglicht homosexuellen Paaren die Registrierung ihrer Beziehung. Es tritt voraussichtlich 2007 in Kraft. Bis dahin werden die Zivilstandsbeamten geschult und ihre Datenbanken entsprechend angepasst. Die Registrierung stellt die homosexuellen Paare in diversen Bereichen den Ehepaaren gleich, etwa in der Unterstützungspflicht, im Steuerrecht und im Umgang mit Versicherungen wie der AHV, Vermietern und dem Staat. Die Adoption ist kein Bestandteil des PartG, sie ist gemäss dem Gesetzestext sogar ausdrücklich verboten. Das Gesetz sieht keinen gemeinsamen Familiennamen vor; in der Botschaft des Bundesrates wird aber darauf verwiesen, dass "nichts ein Paar hindert, im Alltag einen Allianznamen zu bilden," indem jeder "dem eigenen Namen denjenigen des andern anfügt". Solange eine Person identifizierbar bleibe, könne sie sogar den Namen des Partners im Sinne eines "Künstlernamens" verwenden. "Auch Rechtsschriften können unter dieser Voraussetzung ohne weiteres mit dem Allianznamen oder dem 'Künstlernamen' unterschrieben werden", der auch "im Pass aufgeführt werden" könne, obwohl er kein "amtlicher" Name sei. Die eingetragene Partnerschaft hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Bürgerrecht, es wird lediglich eine erleichterte Einbürgerung ausländischer eingetragener Partner von Schweizern vorgesehen (fünf Jahre Wohnsitz in der Schweiz, drei Jahre Partnerschaft). Ausländische eingetragene Partnerschaften werden grundsätzlich unter denselben Massgaben anerkannt wie ausländische Ehen (Art. 65a IPRG); ausländische gleichgeschlechtliche Ehen gelten dabei auch als eingetragene Partnerschaft (Art. 45 Abs. 3 IPRG). Das Gesetz wurde vom National- und Ständerat verabschiedet und kam wegen des Zustandekommens des fakultativen Referendums an die Urne. Die Gegner des Gesetzes monierten, es schwäche die Stellung der Familie, beschleunige die Einführung der Adoptionsmöglichkeit für gleichgeschlechtliche Paare, verursache für einen sehr kleinen Teil der Bevölkerung einen unverhältnismäßig großen Aufwand und fördere die "Homosexualisierung" der Gesellschaft. Die grösseren Parteien standen dem Partnerschaftsgesetz mehrheitlich positiv gegenüber. Die Grünen, die SP, die CVP und die FDP hatten die Ja-Parole herausgegeben. Lediglich die SVP, die EVP und die EDU lehnten das Gesetz ab. Die Schweiz ist das erste Land, das die Registrierung von homosexuellen Paaren durch eine Volksabstimmung genehmigt hat. Die Vorlage wurde lediglich in 6 1/2 von 23 Kantonen (bzw. 7 von 26 Kantonen und Halbkantonen) verworfen. Diese sind die katholischen Kantone Jura, Wallis, Tessin, Appenzell Innerrhoden, Uri und Schwyz sowie der Kanton Thurgau. Siehe auch: Eingetragene Partnerschaft, Lebenspartnerschaftsgesetz (Deutschland), Gesetzliches Zusammenwohnen (Belgien)

Weblinks


- [http://www.partnerschaftsgesetz.ch Homepage des Vereins "Ja zum Partnerschaftsgesetz"] - [http://www.ja-zum-partnerschaftsgesetz.ch Homepage der Befürworter]
- [http://www.partnerschaftsgesetz-nein.ch Homepage der Gegner] - [http://www.nein-zum-partnerschaftsgesetz.ch Homepage Referendumskomitee]
- [http://www.parlament.ch/homepage/do-dossiers-az/do-partnerschaft.htm Offizielles Dossier des Bundes zum Partnerschaftsgesetz] Kategorie:Homosexualität Kategorie:Gesetz (Schweiz)

Lebenspartnerschaftsgesetz

Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft oder kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) wurde am 16. Februar 2001 durch den Bundestag beschlossen und ist am 1. August 2001 in Kraft getreten. Es bildet die gesetzliche Grundlage für die so genannte (eingetragene) Lebenspartnerschaft. Diese ist in Deutschland die Möglichkeit für Menschen desselben Geschlechts - meist Homosexuelle - ihrer Verbindung einen auch nach außen wirkenden rechtlichen Rahmen zu geben, da nach vorherrschender Rechtsauffassung eine Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts verfassungsrechtlich nicht zulässig ist. Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1993 enthielt jedoch einen Hinweis darauf, dass eine Öffnung der Ehe in Betracht komme, wenn die Bevölkerung hier einen Bewusstseinswandel erkennen lasse. Durch die Lebenspartnerschaft könnte sich die Rechtsauffassung in der Bevölkerung ändern, so dass eine Öffnung der Ehe für Homosexuelle dann zulässig wäre. Mit der Lebenspartnerschaft (umgangssprachlich auch Homo-Ehe genannt) werden - von der Hamburger Ehe abgesehen - gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Deutschland erstmals rechtlich anerkannt.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz

Genese

Das Lebenspartnerschaftsgesetz, in Kraft getreten am 1. August 2001, stellt gleichgeschlechtliche Paare, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, in einigen wichtigen Punkten der Ehe gleich. Die in dem Gesetz enthaltenen Regelungen sind weniger weitreichend als der ursprüngliche Gesetzentwurf zunächst vorgesehen hatte. Insbesondere fehlen sozialversicherungs-, beamten- und steuerrechtliche Regelungen. Dies liegt daran, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf neben seinem Kern ein sehr umfangreiches und detailliertes Änderungsregelwerk anderer Gesetze enthielt, das zu einem umfassenden Paket gekoppelt war (Junktim). Wegen des Widerstandes im Bundesrat wurde es in zwei Teile aufgespalten, von denen einer der Zustimmung des Bundesrates nicht bedurfte und als Gesetz zustande kam (LPartG). Dies war der wesentlichere Teil. Der andere Teil ("Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz, LPartGErgG") blieb zustimmungsbedürftig, erhielt aber wegen des Widerstandes der CDU/CSU-regierten Länder keine Zustimmung im Bundesrat. Die Länder Bayern, Sachsen und Thüringen leiteten ein abstraktes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht ein, mit dem Ziel festzustellen, dass das LPartG verfassungswidrig und nichtig sei, da
- die Aufspaltung eines Gesetzesentwurfspakets im angelaufenen Gesetzgebungsverfahren unzulässig sei und gegen die Mitwirkungsrechte des Bundesrates verstoße und
- materiell der nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_6.html Artikel 6] des Grundgesetzes gebotene Schutz von Ehe und Familie dem LPartG entgegenstehe, weil dieser Schutz ein immanentes Abstandsgebot zu anderen Rechtsinstituten enthalte und diese im Endeffekt unzulässig mache. Das Verfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2002 (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/ls20020717_1bvf000101 105, 313]) diese Zweifel jedoch in allen Punkten verneint. In der 15. Wahlperiode des Bundestages wurde dieser Teil erneut von der FDP als Gesetzesentwurf eingebracht ("Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz, LPartGErgG", BT-Drs. 15/2477), jedoch von den Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vertagt. Auf Initiative der Grünen und ihres Ersten Parlamentarischen Geschäftsführers Volker Beck wurde schließlich im Sommer 2004 dennoch ein Gesetz vorgelegt. Am 29. Oktober 2004 beschloss der Bundestag mit den Stimmen von SPD, Grünen und FDP das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, das das Lebenspartnerschaftsgesetz und andere Gesetze ändert und erweitert. Dieses Gesetz ist ein sogenanntes Einspruchsgesetz, das nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurfte. Es ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Die Regelungen im Einzelnen:
- Lebenspartner leben - wie Ehegatten - im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nichts anderes vereinbaren.
- Im Unterhaltsrecht nach der Trennung erfolgt weitgehende Gleichbehandlung.
- Zudem wurde ein Verlöbnis eingeführt. Lebenspartner werden sich in Zukunft wie Ehegatten mit Rechtswirkung verloben können.
- Ferner regelt das Gesetz, dass Homosexuelle das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren können (Stiefkindadoption). Wenn ein Lebenspartner ein leibliches Kind mit in die Lebenspartnerschaft bringt, und der andere Lebenspartner sich um dieses Kind kümmert und weiter kümmern will, so soll diese Verbindung dauerhaft verrechtlicht werden können. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts, wonach der andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch den Lebenspartner zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen, ob die Stiefkindadoption dem Kindeswohl entspricht.
- Mit dem Gesetz werden die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung auch auf Lebenspartner erstreckt.
- Künftig ist auch klargestellt, dass eine existierende Lebenspartnerschaft ein Eheverbot ist.
- Die "Scheidung" einer Lebenspartnerschaft folgt denselben Regeln, wie sie auch für die Ehe gelten; lediglich bei der so genannten "Härteklausel" (siehe unter Scheidung) werden etwaige Kinder nicht berücksichtigt (Das Gesetz spricht von
Aufhebung und nicht von Scheidung, aber es gibt auch weitere Aufhebungsgründe, die bestimmte Gründe zur Aufhebung einer Ehe übernehmen, so dass der Begriff nicht eindeutig ist). Umstrittenster Punkt in den parlamentarischen Beratungen war die Einführung der Stiefkind-Adoption. Das Bundesland Hamburg problematisierte außerdem die Einführung des Verlöbnisses für homosexuelle Paare als Hindernis bei der Strafverfolgung (Stichwort: Zeugnisverweigerungsrecht). Im Koalitionsvertrag der rot-grünen Koalition, der die Vorhaben bis 2006 festlegte, ist ein neues Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz angekündigt worden, das den zustimmungspflichtigen Bereich (Steuerrecht, Beamtenrecht, etc.) tangiert hätte. Da die Auflösung des Bundestags vor dem Ablauf des Koalitionsvertrags auf Wunsch von Gerhard Schröder herbeigeführt wurde, wird die Koalition sehr wahrscheinlich nicht mehr in der Lage sein, den Gesetzentwurf im Herbst 2005 zu verabschieden, auch wenn die Fraktionen der SPD und der Grünen im kommenden Jahr die Einbringung und Zustimmung vollbringen. Die Zustimmung des Bundesrats galt ohnehin als unwahrscheinlich. Die FDP hat angekündigt, das Lebenspartnerschaftsgesetz in einer künftigen Koalition mit CDU/CSU nicht aufzuheben. Die Aufhebung wird auch von keiner anderen Partei gefordert. CDU/CSU haben angekündigt, es nicht auszubauen. Gegen das Adoptionsrecht für leibliche Stiefkinder ist die Bayerische Staatsregierung vor das Bundesverfassungsgericht gezogen, so dass einzelne Änderungen am Gesetz durchaus die Zustimmung der Union finden könnten, wenn auch nicht die ihrer potentiellen Koalitionspartner. Insofern ist trotz Ungleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten keine Änderung der Rechtslage zu erwarten, sofern die Rechtsprechung dies nicht erforderlich macht. Einige Bundesländer (Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein) erkennen die Lebenspartnerschaft im Landesrecht an, was insbesondere für Landesbeamte von Bedeutung ist. Hessen hat ein entsprechendes Gesetz angekündigt.

Inhalt

Rechtliche Voraussetzungen der Lebenspartnerschaft sind weder eine sexuelle Beziehung noch Homosexualität; sie kann nur von zwei Personen des gleichen Geschlechts eingegangen werden, die nicht in gerader Linie verwandt oder Geschwister oder Halbgeschwister sind. Auch verheirateten oder minderjährigen Personen ist der Abschluss einer Lebenspartnerschaft nicht gestattet, ebensowenig kann eine Person gleichzeitig mehr als einen Lebenspartner haben. Der Lebenspartnerschaft kann ein Verlöbnis vorausgehen. Dies ist heute eher symbolisch, kann aber für eine Zeugnisverweigerung in einem Gerichtsverfahren bedeutend sein. Die Lebenspartnerschaft hat insbesondere folgenden Rechte und Pflichten zur Folge:
- auf Wunsch gemeinsamer Familienname ("Lebenspartnerschaftsname")
- Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensführung
- Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt
- kleines Sorgerecht bei Kindern des Partners / der Partnerin
- Unterhaltspflicht
- Erbrecht: Partner werden bei den Pflichtteilen so wie Ehegatten behandelt (nicht aber bei der Erbschaftsteuer)
- Witwenrente Im Unterschied zur Ehe werden jedoch keinerlei Rechte aus den Bereichen Steuerrecht und Beamtenrecht gewährt; hier wird die Lebenspartnerschaft im Gegensatz zur Ehe nicht berücksichtigt. Auch können sie mit Ausnahme der Stiefkindadoption nicht gemeinsam Kinder adoptieren. Am 29. April 2004 erging ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes, das die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe für Angestellte des Staates nach BAT vorsieht, so dass Verpartnerte ebenfalls in den Genuss des erhöhten Ortszuschlages für Verheiratete kommen. Für Beamte allerdings gelten andere gesetzliche Vorschriften, hier muss erst das Bundesverwaltungsgericht entscheiden. Somit kann es sein, dass in ein und demselben Amt z. B. zwei verpartnerte Frauen sitzen, die Angestellte bekommt den erhöhten Ortszuschlag, die Beamtin wird weiterhin wie eine Ledige behandelt und bekommt keinen erhöhten "Familienzuschlag" (wie das bei Beamten heißt).

Geschichte

Die gesetzliche Initiative geht zurück auf das Wirken des Bundestagsabgeordneten Volker Beck (Bündnis90/Die Grünen), langjähriger Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD) und heutiger Erster Parlamentarischer Geschäftsführer der Bundestagsfraktion der GRÜNEN. Beck hatte mit Mitstreitern bereits in den achtziger Jahren eine Initiative gestartet, durch die Lesben und Schwule die Eingehung einer bürgerlichen Ehe ermöglicht werden sollte. Diese Initiative fand auch bei der politischen Lesben- und Schwulenbewegung erst allmählich Unterstützung. Forderungen nach einer rechtlichen Absicherung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften wurden lauter, nachdem immer mehr europäische Staaten - allen voran Dänemark 1989 - entsprechende Gesetze erlassen hatten.

Kritik

Von einigen Homosexuellen wird das Ungleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten bei den Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft kritisiert: einer vollen Unterhaltspflicht stehen - anders als bei der Ehe - keine steuerlichen Entlastungen gegenüber. Andere kritisieren, dass die Lebenspartnerschaft eine Anlehnung an eine Institution der "bürgerlichen Sexualität" bzw. des “Patriarchats" sei, und von dem höherrangigen Ziel der Abschaffung der Ehe ablenke (siehe auch "Lebensformenpolitik"). Die römisch-katholische Kirche lehnt die Lebenspartnerschaften Homosexueller rigoros ab. So hatte Papst Johannes Paul II. alle katholischen Parlamentarier dazu aufgefordert, vehement dagegen zu kämpfen. Auch andere konservative Kritiker meinten, die Entstehung der Lebenspartnerschaft werte die Ehe ab, da ihre "Einzigartigkeit" in Frage gestellt werde. Bis zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 17. Juli 2002 war umstritten, ob die Lebenspartnerschaft verfassungsgemäß sei und ob ein rechtlicher Unterschied ("Abstand") zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft bestehen müsse. Entgegen der Meinung der CDU und der FDP sowie der noch 2002 amtierenden Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin und sogar des Prozessbevollmächtigten der Bundesregierung Prof. Dr. Gerhard Robbers, erkannte das Bundesverfassungsgericht, im Sinne der Stellungnahme des LSVD von Manfred Bruns, keinen verfassungsmäßigen Zwang für einen Abstand. Vielmehr, so meinte es, dürfte die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt, aber nicht besser als sie gestellt werden. Der Staat dürfe im übrigen auch nichteheliche Lebensgemeinschaften regeln. Als wesentlichen Grund dafür, dass die Lebenspartnerschaft zur Ehe nicht in Konkurrenz treten kann, gab das Bundesverfassungsgericht an, dass sich die beiden Gesetze auf verschiedene Personengruppen beziehen und somit niemand vor der Entscheidung stehen könne, entweder eine Lebenspartnerschaft oder aber eine Ehe einzugehen.

Landesrechtliche Regelungen

Die Behördenzuständigkeit für die Eintragung einer Lebenspartnerschaft wird durch die Bundesländer geregelt. Bundesländer, die bei Einführung der Lebenspartnerschaft 2001 von der SPD regiert waren (mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz), bevorzugen das Standesamt, andere überlassen die Festlegung der zuständigen Behörde den Gemeinden (die ihrerseits meist das Standesamt damit beauftragen) oder den Kreisen und kreisfreien Städten. Von den kreisfreien Städten in Rheinland-Pfalz haben alle bis auf Kaiserslautern das Standesamt mit diesen Aufgaben betraut; in den Kreisverwaltungen werden üblicherweise die Abteilungen, die für Standesamtsaufsicht zuständig sind, mit den Aufgaben betraut. In München und Nürnberg können die (in Bayern zuständigen) Notare die Beurkundung der Lebenspartnerschaft auch im städtischen Trausaal vornehmen, wenn dies gewünscht wird. Die Zuständigkeit im Einzelnen:
¹Das Lebenspartnerschaftsbuch wird für ganz Bayern bei der Landesnotarkammer geführt. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich normalerweise nach dem Wohnsitz zumindest eines Partners. In Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist es jedoch wie bei der Eheschließung möglich, sich für die Zeremonie an ein anderes Standesamt überweisen zu lassen. Ein bayrischer Notar kann die Beurkundung nur in seinem Amtsbezirk vornehmen, aber die Partner können ihr